Freiburger Hexedeifel e.V.
Freiburger Hexedeifel e.V.

Freiburger Hexedeifel e.V.

Höllentalstr. 5

79117 Freiburg im Breisgau

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Satzung

Inhaltsverzeichnis
der Zunftordnung der Freiburger Hexedeifel

 

A)
Allgemeines

§ 1 – 4 Name, Sitz
und Zweck

§ 5 Geschäftsjahr

 

B) Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der
Mitgliedschaft

§ 8 Ehrungen

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

C) Beiträge

§ 10 Beiträge und
Gebühren

 

D)
Verwaltung

§ 11 Die Organe

§ 12
Mitgliederversammlung

§ 13 Der Zunftrat

 

E) Sonstiges

 

Satzung

§ 14 Haftung der
Zunft

§ 15 Auflösung der
Zunft

§ 16
Schlussbestimmungen

 

 

A)
Allgemeines

Vereinsname,
Sitz und Zweck

 

§ 1

1. Die im Jahre 2012 gegründete Zunft führt den Namen „Freiburger Hexedeifel“.

2. Sie hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Freiburger Hexedeifel e.V.“

4. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 5. Zweck des Vereins ist die Förderung der alemannischen Fasnet und heimatlichen Brauchtums.

6. Der Zweck wird verwirklicht durch Pflege althergebrachter fasnächtlicher Bräuche, z.B. durch Besuche und Veranstaltung von Brauchtumsabenden, Teilnahme an Fasnetsumzügen, tragen von einheitlichem Häs.

7. Der Verein will unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch traditionsbezogene Fasnets-veranstaltungen die alten Fasnetsitten und das damit zusammenhängende Brauchtum in unserer engeren Heimat aufleben lassen und bewahren.

8. Insbesondere soll auch der Jugend der Vereinszweck näher gebracht werden.

9. Der Verein hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, geeigneten

Nachwuchs zu gewinnen, um der Nachwelt das Fasnachtsbrauchtum zu

erhalten.

10. Der Verein pflegt Freundschaften zu Gleichgesinnten Vereinen (Narrenzünften

und Vereinigungen) die sich gegenseitig helfen, in der engeren Heimat Fasnacht

und alle damit zusammenhängenden Bräuche zu pflegen und auszubauen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

B)
Mitgliedschaft

§ 6

Mitgliedschaft

Alle Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu fördern und seinen Interessen zu dienen. Insbesondere sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen, den hierzu notwendigen Vorbereitungen und Auftritten des Vereins nach Festlegung durch die Mitglieder teilzunehmen. Sie haben die Brauchtumsrichtlinien und die Häsordnung der Narrenzunft zu befolgen.

 

 § 7

Erwerb der
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft als aktives, passives oder förderndes Mitglied ist durch die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Zunft zu beantragen.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen
Vertreters.

2. Die Abgabe des Antrages bedeutet eine vorläufige Aufnahme. Sie wird endgültig, wenn der Zunftrat die Aufnahme nicht innerhalb sechs Wochen abgelehnt hat. Dabei bedarf es keiner Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung unterworfen.

3. Das Mindestalter zur aktiven und passiven Mitgliedschaft mit Stimmberechtigung beträgt 18 Jahre. Fördernde Mitglieder haben keine Stimmberechtigung. Passivmitglieder, die in anderen Zünften Aktivmitglieder sind, haben ebenfalls keine Stimmberechtigung.

4. Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind

berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Die Wahl eines

Mitglied in den Vorstand (Zunftrat) setzt seine Volljährigkeit voraus.

5. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene und jede

juristische Personen werden.

6. Durch die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass die

Jugendmitglieder aus ihrer Gruppe einen Verantwortlichen wählen, der die

Belange der Jugendmitglieder im Zunftrat (Vorstand) vertritt. Dieser

Verantwortliche hat im Zunftrat Stimmrecht in Fragen, die die Jugendmitglieder betreffen.

7. Die Häsordnung gilt für die Jugendmitglieder entsprechend.

8. Jugendmitglieder gelten als passive Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr

vollendet haben. Bei der Aufnahme als aktives Mitglied kann die Zeit der

Jugendmitgliedschaft auf die zweijährige Probezeit angerechnet werden.

9. Nimmt ein aktives Mitglied nicht mehr regelmäßig an den

Fasnachtsveranstaltungen und den hierzu notwendigen Vorbereitungen zur

Durchführung der Veranstaltungen teil, so ist es vom Vorstand in die Gruppe

der fördernden Mitglieder zu versetzen. Das minderjährige Mitglied ist in

diesem Falle aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

10. Die Zahl der Aktiven und Anwärter ist auf 33 Personen begrenzt.

11. Aktivanwärter tragen ein einheitliches Häs und Maske (die in der Häsordnung beschrieben ist).

12. Volljährige Personen, die sich als Hästräger bewerben, müssen sich in einer

zweijährige Probezeit bewähren. Die Aktivanwärter tragen Häs und Maske. Danach können sie als aktive Hästräger aufgenommen werden. Über die
Aufnahme oder Ablehnung entscheiden die aktiven Mitglieder bei der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

13. Der Zunftrat kann eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen des Häses mit oder ohne Maske erteilen, wenn das erforderliche Mindestalter nicht erreicht ist oder sonstige Gründe vorliegen.

14. Die Häsordnung wird jedem aktiven Mitglied und jugendlichen Hästräger bei

Aufnahme ausgehändigt.

15. Die Maske ist das´Eigentum der Zunft über die Dauer der aktiven Teilnahme, muss jedoch von den aktiven Mitgliedern erworben werden.

16. Bei Beendigung der aktiven Teilnahme muss die Maske von den Mitgliedern der Zunft zurückgegeben werden. Der von der Zunft zu entschädigende Wert für die selbst erworbene Maske wird vom Zunftrat geschätzt und festgelegt. Ein langjähriges verdientes Aktivmitglied kann vom Zunftrat durch die Schenkung seiner Maske sowie zum weiteren Tragen geehrt werden, d.h. er muss nicht mehr die Maske zurückgeben.

 § 8

Ehrungen

1. Die Zunft ehrt Mitglieder und Freunde für Verdienste oder für langjährige Mitgliedschaft. Passive und fördernde Mitglieder nach 15, 25 und 35 Jahren, aktive Mitglieder nach 10, 15 und 25 Jahren.

2.Wechselt ein Mitglied vom fördernden zum aktiven Mitglied oder umgekehrt,

so kann der Vorstand von der jeweilig genannten Zeitdauer abweichen,

dasselbe gilt bei Unterbrechungen der Mitgliedschaft.

3. Für besondere Verdienste um den Verein, kann der Vorstand einem Mitglied ein
Vereinsehrenzeichen auch ohne besondere Anforderung an die Dauer der

Mitgliedschaft zuerkennen.

4. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit Begründung dieses

Beschlusses vor der Mitgliederversammlung kann der Vorstand natürliche

Personen, die sich in außerordentlichem Maße um den Verein verdient gemacht

haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

5. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen befreit und haben zu

den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

6. Die Zahl der lebenden Ehrenmitglieder soll in aller Regel nicht mehr als elf

betragen.

 §9

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Streichung von der Mitgliederliste,

d) Ausschluss,

e) Auflösung der Zunft.

2. Der freiwillige Austritt ist jeweils zum 31. Dezember schriftlich möglich mit einer Kündigungsfrist von 3.Monaten.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem
Erziehungsberechtigten
zu unterzeichnen.

4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Zunftrat vornehmen. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Zunft im Rückstand ist. Die Verpflichtung zu Begleichung der entstandenen Schuld bleibt davon unberührt.

5. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied

schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel

gegeben.

6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des

Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein

ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem

Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

7. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet

mitzuteilen.

8. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

9. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand

ausgeschlossenen Mitgliedes.

 



§ 10

Beiträge und Gebühren

1. Zunftmitglieder sind beitragspflichtig mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern. Bei der Aufnahme in die Zunft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

2. Beiträge und Gebühren sind Bringschulden und jeweils spätestens am 1. April für das laufende Kalenderjahr fällig.

3. Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Höhe des vom Verein erhobenen Mitgliedsbeitrages wie auch eventueller

Umlagen können für aktive, fördernde und jugendliche Mitglieder unterschiedlich

sein. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ist ausgeschlossen.

4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können Beiträge gestundet werden oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Zunftrat.

D)
Verwaltung

§ 11

Die Organe

1. Die Organe der Freiburger Hexedeifel sind:

a) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

b) der Zunftrat

 



Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Umlagen

d) Erledigung von Anträgen

e) Wahl des Vorstandes (Zunftrat)

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung desVereins

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands

h) Verleihungen und Ehrungen,

i) Beschlussfassung und Satzungsänderungen,

j) Beratung über sonstige Fragen.

k) Wahl der Kassenprüfer

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Im zweiten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

4. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

5. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist.

6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12a

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es

einfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften

für dieordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12b

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

3. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

Der Zunftrat
(der Vorstand)

§13

1) Der Vorstand besteht aus dem

- 1. Vorsitzenden (1.Zunftvogt)

- 2. Vorsitzenden

- Erster Kassenwart (Schatzmeister)

- Zweiter Kassenwart

- Schriftführer

- Zeremonienmeister

- Häswart gleichzeitig Jugendwart

- drei Beisitzern (Beiräte), die den Vorstand bei seiner Arbeit

   unterstützen( muss nicht unbedingt besetzt sein)

 2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der

1. und 2. Vorsitzende, der Erste Kassenwart und der Schriftführer.

3) Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnisse, der Erste Kassenwart und der Schriftführer vertreten nur mit einem weiteren Vorstandmitglied gemeinsam.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

drei Jahren gewählt.

5) Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6) Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Vereins zuständig.

7) Der Vorstand (Zunftrat) kann sich eine Geschäftsordnung geben in der

die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.

8) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, ordnungsgemäße Buchführung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung der Jahresberichte, Organisation und Durchführung

der brauchtumsgerechten Fasnacht(sveranstaltungen),

Beschlussfassung über die Annahme von Aufnahmeanträgen.

 

E) Sonstiges

§ 14 Haftung der Zunft

1. Die Zunft haftet nicht für irgendwelche Schäden, die von Mitgliedern gegenüber dritten Personen oder Gegenständen verursacht wurden. Gleichfalls haftet die Zunft nicht für Schäden, die Mitglieder anderen Mitgliedern zugefügt haben. Haftbar ist bei einer Schadensersatzanspruchsangelegenheit grundsätzlich das den Schaden
verursachende Mitglied. In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse kann die
Zunft Rechtshilfe leisten.

 

§ 15

Auflösung der Zunft

1. Die Auflösung der Zunft erfolgt, wenn die Zahl der aktiven Hästräger nicht mehr als drei beträgt und in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung keine Mehrheit für eine aktive Teilnahme gewonnen werden kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege der Fasnet nach Maßgabe des § 1 bis 4 dieser Satzung, zu verwenden hat.

 

§ 16

Schlussbestimmungen

1) Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die

Bestimmungen des BGB heranzuziehen.

2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen,

soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die von

Seiten einer Behörde angeordnet werden, vorzunehmen.

3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre

Gültigkeit.

4) Vorstehende Satzung wurde in der ordnungsmäßigen einberufenen Mitgliederversammlung vom 24.03.2012 genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

 

 

Freiburg-Littenweiler,
den 24.März.2012

 

 

 

79117 Freiburg i.
Br., den 24. März 2012

Für die Richtigkeit:

Freiburger Hexedeifel

 

 

(Antonio Silva, 1. Zunftmeister)

 

 

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